§ 13b UStG – Umkehrung der Steuerschuldnerschaft

Reverse Charge – Steuerschuldnerschaft
beim Leistungsempfänger

Bei vielen grenzüberschreitenden B2B-Leistungen und bestimmten Inlandsfällen gilt das Reverse-Charge-Verfahren: Der Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Wann das gilt, wie Sie korrekt rechnungsstellen und wie 8Buchhaltung Sie unterstützt.

Wann gilt Reverse Charge – und wann nicht?

Das Verfahren greift nur in bestimmten Konstellationen – nicht bei jedem Auslandsgeschäft.

Reverse Charge greift – typische Fälle

  • Sonstige Leistungen eines EU-Unternehmens an deutschen B2B-Empfänger (§ 13b Abs. 1)
  • Werkleistungen und Bauleistungen an Bauunternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 4)
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablets, Spielekonsolen über 5.000 € netto
  • Lieferung von Strom, Gas, Wärme durch Wiederverkäufer
  • Lieferung von Edelmetallen (Gold, Silber etc.), Altmetall und Schrott
  • Reinigungsleistungen an Gebäudereinigungsunternehmer

Normaler USt-Ausweis – kein Reverse Charge

  • Lieferung von Waren innerhalb Deutschlands
  • B2C-Verkäufe (Leistungen an Privatpersonen)
  • Leistungen mit Tätigkeitsort im Empfänger-Land (z.B. Montage vor Ort)
  • Drittland-Leistungen (außerhalb EU): kein EU-Reverse-Charge
  • Empfänger ist Privatperson (kein Unternehmer)
Korrekte Rechnungsstellung

Reverse-Charge-Rechnungen korrekt ausstellen

Im Reverse-Charge-Fall weisen Sie als Rechnungssteller keine Umsatzsteuer aus. Der gesetzlich vorgeschriebene Pflichthinweis muss auf der Rechnung enthalten sein. 8Buchhaltung fügt ihn automatisch ein, wenn Reverse Charge aktiviert ist.

  • Kein USt-Betrag auf der Rechnung – Nettobetrag = Rechnungsbetrag
  • Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
  • USt-IdNr. beider Parteien auf der Rechnung angeben
  • Zusammenfassende Meldung (ZM) für EU-B2B-Leistungen einreichen
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Riverse-Charge-Rechnung erstellen in 8Buchhaltung
Kundenverwaltung

EU-Kunden mit USt-IdNr. sauber verwalten

Der korrekte Umgang mit EU-Kunden beginnt in der Kundenverwaltung. Hinterlegen Sie die USt-IdNr. Ihrer Kunden in 8Buchhaltung – die Software erkennt automatisch, wann Reverse Charge gilt und stellt Rechnungen korrekt aus.

  • USt-IdNr. im Kundenprofil hinterlegen
  • EU-Land des Kunden automatisch erkannt
  • Reverse-Charge-Hinweis auf Rechnung automatisch
  • ZM-Auswertung für ELSTER-Meldung möglich
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Kundenverwaltung mit USt-IdNr. in 8Buchhaltung

Häufige Fragen zu Reverse Charge

Was passiert, wenn ich vergesse, den Reverse-Charge-Hinweis aufzunehmen?
Fehlt der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", ist die Rechnung formal fehlerhaft. Der Leistungsempfänger bleibt dennoch steuerschuldig (§ 13b gilt kraft Gesetz, nicht kraft Rechnungsangabe). Allerdings riskieren Sie als Aussteller Probleme bei der Betriebsprüfung und sollten die Rechnung korrigieren.
Was muss ich als Empfänger einer Reverse-Charge-Rechnung tun?
Sie müssen die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführen (Umsatzsteuer-Voranmeldung, Kennzahl 46/47). Gleichzeitig können Sie – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Vorsteuer in gleicher Höhe abziehen. Im Normalfall ist der Effekt also neutral.
Gilt Reverse Charge auch für Beratungsleistungen aus der EU?
Ja. Sonstige Leistungen eines EU-Unternehmens an einen deutschen Unternehmer fallen unter § 13b Abs. 1 UStG. Das betrifft Beratung, IT-Dienstleistungen, Softwarelizenzen, Marketing, Übersetzungen und viele weitere Tätigkeiten. Als Bestellerin schulden Sie die Steuer.
Muss ich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben?
Ja, wenn Sie sonstige Leistungen an EU-Unternehmer erbringen, auf die § 13b Abs. 1 angewandt wird: In diesem Fall müssen Sie monatlich oder vierteljährlich eine ZM beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben. Bei reinen Warenlieferungen innerhalb der EU (innergemeinschaftliche Lieferungen) gilt das ebenfalls.
Was ist der Unterschied zwischen Reverse Charge und innergemeinschaftlichem Erwerb?
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG) geht es um den Kauf von Waren aus einem anderen EU-Land. Dort schuldet der Käufer die Erwerbsteuer selbst. Beim Reverse Charge nach § 13b geht es um Dienstleistungen und bestimmte Inlandsfälle. Beides kehrt die Steuerschuldnerschaft um, beruht aber auf unterschiedlichen Vorschriften.

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